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Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Archivmeldung vom 06.01.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.01.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Nicht jeder Erbfall lässt sich friedlich regeln. Manchmal kommt es unter den Erben zu Auseinandersetzungen bis vor die Schranken des Gerichts. Die Kosten dafür sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuer der LBS zum Leidwesen der Betroffenen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Der Fall: Zwei Erbinnen stritten in einem komplizierten Zivilverfahren um die Eigentumsanteile an einem Zweifamilienhaus. Der Bundesfinanzhof musste im Anschluss daran entscheiden, ob solche Prozesskosten, wenn sie denn die entsprechende Höhe erreicht haben, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Davon spricht man im Steuerrecht, wenn es sich um zwangsläufig entstehende Aufwendungen handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das Urteil: Der BFH wies genau diese erforderliche Zwangsläufigkeit zurück. Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hatte er Zivilprozesskosten nur dann anerkannt, wenn das Verfahren existenziell wichtige Bereiche bzw. den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Die Richter sahen das im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht als gegeben an. Der Steuerpflichtige sei nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Möglichkeit einer Schmälerung der Vermögensposition zu erleiden, wie hier im Erbprozess, reiche dazu nicht aus.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 70/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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