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BGH: Fahrdienst einer Augenklinik kann unzulässig sein

Archivmeldung vom 12.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Dennis Witte
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen. Hintergrund war die Klage eines Augenarztes, der auch stationäre Augenoperationen durchführt, gegen eine Klinik, die ihren Patienten vor und nach der Behandlung einen kostenfreien Fahrdienst anbot.

Diese Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, hieß es in der Begründung des Urteils. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entschieden.

Der Fahrdienst stelle auch keine zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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