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Gewonnenes Auto ist auf ALG II anzurechnen

Archivmeldung vom 23.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Petra Bork / pixelio.de
Bild: Petra Bork / pixelio.de

Gewinnt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bei einem Gewinnspiel ein Auto, ist dieser Gewinn auf seine ALG II-Bezüge anzurechnen. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Sozialgericht Mainz. Aber: Das Gericht erklärte auch, dass die Behörde diese Verrechnung sofort ab Übergabe des Autos vornehmen müsse – und nicht später, wenn dieses verkauft werde.

Wer „Hartz IV“ beziehungsweise Arbeitslosengeld II bezieht, muss sich grundsätzlich eigene Einkünfte auf die erhaltenen staatlichen Leistungen anrechnen lassen. Als Einkünfte gelten nicht nur Geldsummen, sondern alle Dinge, die einen Geldwert haben. Auch Geldgeschenke von mehr als 50 Euro im Jahr gehören zu den Einkünften (so das Landessozialgericht Sachsen, Az. L 2 AS 248/09). Bei einer Bedarfsgemeinschaft, also bei Personen, die zusammen leben und einen gemeinsamen Haushalt betreiben, ist das Einkommen aller maßgeblich. Ein Hartz IV-Empfänger muss sich also zum Beispiel das Einkommen seiner Frau mit anrechnen lassen.

Der Fall: Eine ALG II-Bedarfsgemeinschaft hatte bei einem Gewinnspiel Glück gehabt und einen Neuwagen gewonnen. Den Gewinn meldeten sie dem Jobcenter. Die Behörde rechnete den Gewinn zunächst nicht auf die ALG II-Bezüge an und sagte für den nächsten Bewilligungszeitraum Leistungen in der zuvor üblichen Höhe zu. Nach einiger Zeit meldeten die ALG II-Empfänger, dass sie das Auto für 7.800 Euro zur Begleichung alter Schulden verkauft hatten. Nun wurde die Behörde tätig und rechnete den Verkaufspreis rückwirkend auf das Arbeitslosengeld II an. Die Gewinner sollten rund 5.600 Euro an die Behörde zurückzahlen.

Das Urteil: Das Sozialgericht Mainz entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass auch ein gewonnenes Auto grundsätzlich auf die ALG II-Bezüge anzurechnen sei. Schließlich habe es einen Marktwert und lasse sich selbst nutzen oder problemlos in Geld umtauschen. Allerdings habe das Jobcenter hier einen Fehler gemacht: Es hätte das Auto sofort nach Übergabe an die Leistungsempfänger anrechnen müssen. Der Verkauf des Autos sei kein neuer Zufluss von Einnahmen gewesen, sondern nur eine Vermögensumschichtung. Der nach dem Gewinn erteilte Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht einfach zum Nachteil der Leistungsempfänger aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden. In diesem Fall mussten die Auto-Gewinner daher nichts an das Jobcenter zurückzahlen.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 6.5.2014, Az. S 15 AS 132/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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