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Was ist beim Einkauf erlaubt, was ist verboten?

Archivmeldung vom 27.01.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.01.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: ERGO Versicherungsgruppe
Bild: ERGO Versicherungsgruppe

Darf ich die Weintrauben probieren, bevor ich sie kaufe? Muss ich die Ware bezahlen, wenn sie mir vor der Kasse herunterfällt und kaputt geht? Ein Einkauf im Supermarkt kann durchaus einige Fragen aufwerfen. Was gilt zum Beispiel für Magazine: Ist (Probe)-Lesen erlaubt? Und wer haftet, wenn sich der Käufer an kaputter Ware verletzt? Die D.A.S. Rechtsexpertin gibt Antworten für den Alltag.

Die meisten Kunden eines Supermarktes denken beim Einkauf in erster Linie an ihre Einkaufsliste und weniger an die rechtlichen Hintergründe. Doch spätestens an der Obst- und Gemüsetheke tauchen die ersten Unklarheiten auf. Denn hier greifen viele Kunden gerne zu und probieren beispielsweise von den Weintrauben – schließlich darf der Kunde die Ware doch prüfen, oder? „Generell gilt: Bis der Kunde an der Kasse seinen Einkauf bezahlt, gehört die Ware im Einkaufswagen dem Händler”, erläutert Michaela Zientek, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das bedeutet: „Eine Ware anzufassen, ist erlaubt, beispielsweise um bei einer losen Tomate zu prüfen, ob sie matschig ist. Doch eine Traube oder Beere zu essen, ist rein rechtlich ein Diebstahl – früher sprach man von ‚Mundraub‘”, so die D.A.S. Rechtsexpertin. Das gilt auch für die Gummibärchentüte, aus der der Nachwuchs schon vor der Kasse naschen will. Und wer am Zeitschriftenständer ein paar Magazine durchblättert, sollte daran denken, dass sich eine Zeitschrift mit Eselsohren schlecht verkaufen lässt. Der Händler darf das Durchblättern sogar per Hinweisschild untersagen. „Allerdings sind die meisten Händler in solchen Fällen kulant”, beruhigt die Juristin der D.A.S. „Denn sie gehen davon aus, dass der Kunde die angebrochene Ware auch kaufen möchte.” Um sicher zu gehen, sollten Kunden jedoch einen Mitarbeiter um Erlaubnis fragen, bevor sie etwas probieren möchten.

Beschädigte Ware gegen neue Ware?

Besonders am Samstagvormittag sind die Einkaufswagen in den Supermärkten oft randvoll mit Fleisch, Obst, Gemüse und was sonst noch so alles für das Wochenende notwendig ist. Da kann es schon passieren, dass eine große Ketchup-Flasche ungünstig auf einem Joghurt-Becher landet und den Deckel einreißt. Was tun? Den kaputten Becher gegen einen neuen eintauschen? Dazu die D.A.S. Expertin: „Generell haften Kunden eines Geschäftes für die Ware, die sie vor dem Kauf beschädigen. Meistens drücken die Händler bei kleinen Schäden aber ein Auge zu und tauschen die kaputte Ware gegen eine neue aus. Ansonsten muss der Kunde zahlen.” Das gilt auch für das Öffnen von Verpackungen, um zum Beispiel an dem darin verpackten Parfüm zu schnuppern. Im schlimmsten Fall bekommt die edle Schachtel dabei einen Riss oder kann nicht mehr verschlossen werden. Der Händler kann hier auf den Kauf der Ware bestehen.

Verletzt im Supermarkt?

Auch beim Einkaufen können Unfälle passieren. Ein Kleinkind brachte zum Beispiel beim Besuch eines Modegeschäftes in Begleitung seiner Eltern einen nicht kippsicheren Warenständer zu Fall. Dabei verletzte sich das Kind schwer am Auge. Das Gericht verurteilte den Händler zu Schadenersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az. 6 U 186/13), da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Er hätte den Ständer so befestigen müssen, dass er nicht umfallen konnte. Um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, müssen Händler grundsätzlich zum Beispiel auch dafür sorgen, dass der Boden im Geschäft keine Rutschgefahr darstellt. Abgewiesen wurde die Klage einer Kundin, die sich an einer kaputten Flasche verletzte, als sie die Ware aus einer Flaschenpyramide zog. Diese Gefahr gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, urteilte das Amtsgericht München (Az. 283 C 2822/12). Der rechtliche Hintergrund: Die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers bezieht sich nicht auf Gefahren, die dieser selbst gar nicht als solche erkennen kann. Er muss also nur übliche oder offensichtliche Gefahrenquellen absichern. Der Gesetzgeber verlangt nicht, dass er seine Kunden vor jeglichen auch nur entfernt möglichen Schäden bewahrt.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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