Landgericht München weist Aufnahmesoftware „TubeBox“ in die Schranken
Archivmeldung vom 24.09.2012
Grundlage der richterlichen Entscheidung ist der § 95a des Urheberrechtsgesetzes, der es verbietet, eine Software herzustellen, zu verbreiten oder zu besitzen, mit der die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ermöglicht oder erleichtert wird. Die Richter stellten fest, dass die Videostreaming-Plattform MyVideo über eine technische Kopierschutzmaßnahme verfügt, mit der das Mitschneiden oder Herunterladen gestreamter Inhalte verhindert werden kann. TubeBox wiederum ermöglichte es den Nutzern seiner Software mit Hilfe eines speziell auf MyVideo zugeschnittenen Verfahrens diese technische Schutzmaßnahme zu umgehen und die Streaming-Inhalte dennoch herunterzuladen.
Dazu Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie: „Das aktuelle Urteil bezeichnet einen Teilerfolg im Vorgehen gegen sog. Streamripper, die das Downloaden von Musik aus Streaming-Portalen ermöglichen bzw. Aufnahmen vermitteln. Die Inanspruchnahme solcher Dienste, die sich letztlich in einer rechtlichen Grauzone bewegen, hat mittlerweile erschreckende Ausmaße angenommen: Wie wir aus der aktuellen DCN-Studie wissen, nutzen etwa acht Millionen Deutsche solche Dienste, die keinerlei Lizenzen an die Kreativen und ihre Partner zahlen. Mit dem Urteil weisen die Richter nun nicht nur die Hersteller solcher Dienste klar in ihre Schranken, sondern senden auch ein wichtiges Signal an die Nutzer, denen über halbseidene Angebote vorgegaukelt wird, man könne sich über Umwege umsonst am gesamten Musikrepertoire im Internet bedienen.“
Angesichts des seit Jahren bekannten Problems und der zunehmenden Bedeutung warte die Branche nach wie vor darauf, dass die Bundesregierung eindeutig Stellung beziehe und solche Dienste gesetzlich unterbinde: „Die Überdehnung der Privatkopieschranke durch Aufnahmesoftware im Netz wird bereits seit Jahren von uns adressiert, auch bei dieser Bunderegierung. Gerade mit Blick auf die von der Branche immer weiter ausdifferenzierten legalen Angebote sollte mittlerweile klar sein, wie groß der Handlungsbedarf ist - letztlich im Sinne der Orientierung des Nutzers.“
Quelle: Bundesverband Musikindustrie e. V.

