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Ungefähre Angabe reicht nicht

Archivmeldung vom 08.07.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.07.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die Eigenbedarfskündigung ist, rechtlich gesehen, ein scharfes Schwert. Sie bietet dem Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses die Chance, seine Mieter vergleichsweise rasch vor die Türe zu setzen. Doch im Gegenzug erwartet die Rechtsprechung in solch einem Fall, dass die Pläne zur Eigennutzung schon einigermaßen klar formuliert sind.

Bei einem Fall in Nordrhein-Westfalen kündigte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen eine Drei-Zimmer-Wohnung sowie eine Mansardenwohnung, weil sie die Objekte zum Teil selbst und zum Teil als eine für die Tochter vorgesehene Maisonettewohnung verwenden wolle. Das alles war den schließlich damit befassten Richtern nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu vage. Der Nutzungswunsch müsse sich schon "so weit 'verdichtet' haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht". Daran gebe es hier ernsthafte Zweifel. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht habe die Eigentümerin ihren Bedarf nur "zaghaft" vorgebracht und auch nicht genau benennen können, warum es unter vielen Wohnungen aus ihrem Besitz genau diese sein sollte. Die ganze Situation wirke etwas "lebensfremd".

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 297/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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