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Archivmeldung vom 09.07.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.07.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Grundsätzlich trifft einen Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass Gefahrenquellen für Bewohner der Immobilie und deren Gäste vermieden werden. Doch das geht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht so weit, dass er auch noch vor einem leicht feuchten, gewischten Boden warnen muss.

Der Fall: Ein 72-jähriger Mann stürzte im Keller eines Mietshauses und verletzte sich. Er führte das darauf zurück, dass der Boden erst kurz zuvor gereinigt worden und deswegen noch sehr nass gewesen sei. Wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht forderte er Schadenersatz und mindestens 12.000 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte entgegnete, der Fußboden sei zwar gewischt worden, aber anschließend eigens noch einmal mit einem ausgewrungenen Mopp bearbeitet worden, um die Nässe möglichst stark aufzunehmen.

Das Urteil: "Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten", stellten die Richter fest. Im konkreten Fall sei alles getan worden, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Ein Nutzer des Hauses müsse sich auch selbst vergewissern, ob die Flächen, die er betritt, in irgendeiner Weise gefährlich seien. Schließlich könne es auch unabhängig vom Putzen wegen nassen Schuhwerks und tropfender Regenschirme zu Nässeinseln kommen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 155/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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