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Anschaffungsnahe Kosten: Hauserwerber durfte Schönheitsreparaturen nicht sofort absetzen

Archivmeldung vom 09.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Ein Immobilienerwerber, der sein Objekt vermieten will, kann viele Ausgaben steuerlich geltend machen. Häufig ist er daran interessiert, das in vollem Umfang sofort in Gestalt von Werbungskosten tun zu können. Ein höchstrichterliches Urteil schränkt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Möglichkeit allerdings stark ein.

Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet und renoviert. Dazu zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen wie etwa das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür benannte er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser gewünschten steuerlichen Lösung.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Fiskus an. Es handle sich hier, auch bei den Schönheitsreparaturen, um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können - und zwar verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. Gerade das war nicht im Sinne des Erwerbers gewesen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 25/14 und IX R 22/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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