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Einlagensicherungsfonds bleibt Geheimnisumwoben - Kein Rechtsanspruch auf Leistung

Archivmeldung vom 21.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

In diesen Tagen erhalten viele Kontoinhaber in Deutschland Post von ihrer Bank mit Informationen über die Einlagensicherung im Falle einer Bankenpleite doch eine entscheidende Kennziffer soll dabei offenbar weiterhin geheim gehalten werden: "Zahlen zum Volumen des Entschädigungsfonds werden von uns nicht veröffentlicht", sagte Thomas Schlüter vom Bundesverband deutscher Banken e.V. der dts Nachrichtenagentur. Grundsätzlich ist dies auch egal, da ohnehin keinerlei Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fond bestehen.

Der Fonds habe jedoch seine Leistungsfähigkeit seit der Gründung im Jahr 1976 immer wieder unter Beweis gestellt und in allen Entschädigungsfällen jeden Einleger entschädigt, betont der Verbandssprecher. Dieser Einlagensicherungsfonds ist von den privaten Banken freiwillig eingerichtet worden und wird erst relevant bei Kontoguthaben, die über der staatlich verordneten Sicherungsgrenze von 100.000 Euro je Bankkunde liegen. Jedoch besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds und somit dürfte es auch keine Leistungen geben.

Die Frage ob eine Entschädigung ausgeschüttet werden sollte oder nicht erübrigt sich auch dahingehend, da die Banken das Vermögen ihrer Anleger bereits besitzen und dieses in beliebiger Höhe einziehen können, wenn die Bank in "Not" geraten sollte.

Bis zu dieser Größe wäre im Entschädigungsfall und für die Kunden aller privaten deutschen Banken zunächst die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB GmbH) zuständig, ihrerseits eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken. Dementsprechend gibt man sich auch dort bedeckt: Über die Höhe des Guthabens des Sondervermögens der EdB würden keine Auskünfte erteilt, da es sich um "vertrauliche Angaben" handele, sagte Antje Heinrich der dts Nachrichtenagentur.

Würden die Mittel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Fall der Fälle nicht ausreichen, seien die Banken zudem verpflichtet, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu leisten. Das Einlagensicherungsgesetz schreibt den Instituten vor, bis zum Jahr 2024 ein Vermögen von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen anzusparen. Pro 100.000 Euro Kontoguthaben sind das also 800 Euro.

Bei der BVR Institutssicherung GmbH, die den Fonds für die Sicherung der Kunden der Volksbanken und Raiffeisenbanken verwaltet, gibt man sich zuversichtlich: Diese gesetzliche Vorgabe sei für die genossenschaftliche Finanzgruppe "problemlos erfüllbar", heißt es auf der Internetseite und Verbandssprecherin Cornelia Schulz legt noch weiter nach: Zum Entschädigungsfall könne es "gar nicht kommen". Grund sei der Institutsschutz und der werde seit über 80 Jahren erfolgreich praktiziert.

Das bedeutet: Die Volks- und Raiffeisenbanken wollen sich im Fall einer Pleite gegenseitig retten und zwar ohne betragliche Begrenzung für die Kunden. Wie viel Geld im Sondervermögen für diesen Fall zurückgelegt wurde, verrät aber auch sie nicht. Seit diesem Jahr sind die Banken gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr ihre Kunden über die gesetzliche Einlagensicherung zu informieren.

Angegeben werden die Sicherungsobergrenze, die Erstattungsfrist, die Währung, in der erstattet wird und die jeweiligen Kontaktdaten des Einlagensicherungssystems. Die Höhe der Finanzmittel, die sofort zur Erstattung in den Rücklagen bereit liegen, bleibt aber weiter geheim.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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