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Thomas Hetz: "Ausnahmeregelung für die DRK-Schwesternschaft ist Willkür"

Archivmeldung vom 24.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de
Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de

Erst in der vergangenen Woche entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es sich beim Einsatz von Krankenschwestern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in einem von Dritten betriebenen Krankenhaus um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Bereits vor dieser Entscheidung verständigten sich Arbeitsministerin Andrea Nahles und das DRK auf eine Sonderregelung, nach der die für die gesamte Zeitarbeitsbranche kürzlich eingeführte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nicht gilt.

 Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), hält diese Ungleichbehandlung für willkürlich und höchst fragwürdig: "Mit der Ausnameregelung für DRK-Schwestern räumt Bundesarbeitsministerin Nahles die Unzumutbarkeit des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) selbst ein und beweist, dass es nicht tragbar ist. Darüber hinaus gelten die Sonderregelungen ja nicht nur für die Schwesternschaft des DRK, sondern auch für öffentlich-rechtliche und konfessionelle Arbeitgeber. Es liegt nahe, dass diese Regelungen gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Diese willkürliche Einteilung in gute und schlechte Zeitarbeit ist eine Farce.

Statt immer mehr Ausnahmen und Einschränkungen für eine vermeintlich gute Arbeitnehmerüberlassung zu machen, sollte der Gesetzgeber ein für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, geltendes, rechtssicheres und ohne unnötige Einschränkungen handhabbares AÜG schaffen.

Dafür setzt sich der BAP kontinuierlich gegenüber der Politik ein. Solche Sonderregelungen beweisen einmal mehr, dass die Einführung der Höchstüberlassungsdauer unnötig und kontraproduktiv für die Wirtschaft und die Arbeitnehmer ist. Abgesehen davon setzt sich Ministerin Nahles damit eigenmächtig über die im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof getroffene Entscheidung hinweg, dass das AÜG im Falle der DRK-Schwestern anzuwenden ist."

Quelle: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) (ots)

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