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Tillmann: Umsatzsteuer auf Saunaleistungen bleibt bei 7 Prozent

Archivmeldung vom 31.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Espressolia / pixelio.de
Bild: Espressolia / pixelio.de

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28. Oktober 2014 ein BMF-Schreiben zur Verabreichung von Heilbädern veröffentlicht, welches auch Regelungen für die Verabreichung von Saunabädern enthält. Dazu erklärt die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann: "Die Fortgeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei der Verabreichung von Saunaleistungen über den Jahreswechsel hinaus, ist ein richtiger Schritt, um den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Wir begrüßen es daher sehr, dass die von der Union vorgebrachten Bedenken gegen eine unmittelbare Anwendung der Rechtsprechung bei den Ländern auf Zustimmung gestoßen sind."

Bislang werden Saunaleistungen generell als Heilbäder i. S. des § 12 Absatz 2 Nummer 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen und daher ermäßigt mit 7 Prozent besteuert. Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs gilt die ermäßigte Besteuerung allerdings nur für Heilbäder, die der konkreten Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Dennoch profitierten von dieser Ermäßigung auch neue Produkte wie z. B. Floating-Bäder, Heu-, Schoko-, Kleopatra- und Aromabäder.

Die für Fragen der Umsatzsteuer zuständigen Referatsleiter von Bund und Ländern haben jetzt beschlossen, diese Praxis, die ursprünglich zum 1. Januar 2015 auslaufen sollte, bis zum 1. Juli 2015 zu verlängern. Bis dahin gilt damit für alle Saunaleistungen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz.

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion (ots)

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