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Zweckentfremdung: Berliner Verwaltung ignoriert Datenschutzvorschriften zu Lasten von Minderheiten

Archivmeldung vom 03.04.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.04.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Inwiefern die Toleranz, Akzeptanz und Gleichberechtigung im Deutschland des Jahres 2017 ausgeprägt ist, zeigt sich in der gesetzlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung Homosexueller bei der Frage "Ehe für Alle". Selbst die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer, nicht Mitglied der AFD, wandte in der Diskussion um die 'Homo-Ehe' ein, dann könne man ja auch gleich Inzest und Polygamie erlauben.

Aus diesem Grund erfüllt das in Berlin ansässige Portal ebab.com seit 1996 den notwendigen sozialen Zweck, dass homosexuelle Gäste mit Hilfe der Plattform an einem beliebigen (weltweiten) Reiseziel eine private und vor allem sichere Unterkunft bei wiederum homosexuellen Gastgeber_innen finden. Ein klares Unterscheidungsmerkmal im Vergleich zu gewinnorientierten, investorfinanzierten Portalen wie airbnb.

Ausgerechnet das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) steht sozialen Organisationen, die Homosexuellen einen diskriminierungsfreien Schutzraum in bestimmten Alltagsbereichen bieten (müssen), entgegen. So beschloss das Verwaltungsgericht Berlin am 27. März 2017, dass für acht auf der Plattform ebab.com angebotenen Wohnungen sensitive Daten der betroffenen Gastgeber_innen an das anfordernde Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg herauszugeben seien.

Nicht nur der Geschäftsführer von ebab.com, sondern auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erachtet die geforderte Herausgabe der sensitiven Daten als unzulässig: die Unzulässigkeit ergibt sich "schon daraus, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) eine Datenerhebung nur dann zulässig ist, wenn ihr schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen."

Weiterhin geht aus ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung hervor, dass es sich bei der homosexuellen Orientierung um Daten handelt, "die eine besondere Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG begründen. Die Erhebung dieser Information durch staatliche Stellen greift nicht nur tief in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Die sexuelle Orientierung bietet überdies leider immer noch ein häufiges Motiv für Diskriminierungen und Übergriffe.

Die Gefährdung, die entstehen könnte, wenn diese Daten abhandenkommen, ist daher immens." Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Berlin-Brandenburg e.V. bestätigt dies: "Solche Daten werden nach § 6 a BlnDSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/94/EG besonders geschützt. Leider sehen wir durch die Anordnung dieses Recht der betroffenen lesbischen Gastgeberinnen und schwulen Gastgebern durchaus bedroht."

Die im ZwVbG vorgeschriebene Wahrung schutzwürdiger Belange als auch die Bewertung der Berliner Datenschutzbeauftragten wird vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, dem Verwaltungsgericht Berlin und vom Berliner Senat bisher ignoriert. Auch die Tatsache, dass die betroffenen Wohnungen dem Wohnungsmarkt nicht "zurückgeführt" werden können, da die Gastgeber_innen selbst darin wohnen, spielt keine Rolle.

Wohnungspolitische Fehler des Senats, wie z.B. der Verkauf von über 150.000 Sozialwohnungen oder die nicht greifende Mietpreisbremse, sowie erfolglose Verwaltungsakte von Berliner Verwaltungsbehörden gegenüber Platzhirschen wie airbnb werden demnach auf dem Rücken von Minderheiten ausgetragen. Mit der zweifelhaften Begründung, die Rückführung der insgesamt acht "befangenen" Wohnungen führte zur Entspannung des Berliner Wohnungsmarktes, wird der Datenschutz mit Füßen getreten.

Das Fazit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist, dass "kaum andere schwerwiegendere Anwendungsfälle ersichtlich" sind. Wenn noch nicht einmal die sexuelle Orientierung einen schutzwürdigen Belang "im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1Z wVbG begründen kann, würde diese Vorschrift leer laufen."

Selbstverständlich wird ebab.com gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Mehr als 90% Prozent aller Gastgeber_innen auf ebab.com sind homosexuell, also mindestens 7,2 der 8 Betroffenen.

Datenbasis: Aussage von Annegret Kramp-Karrenbauer: http://ots.de/SVj2D

Entwicklung des Wohnungsmarktes in den 90ern: http://ots.de/l31fp

Entwicklung des Wohnungsmarktes zwischen 2000 und 2007: http://ots.de/6CvKz

Effekt der Mietpreisbremse: http://ots.de/YIYzA

Quelle: ebab UG (ots)

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