LG Bamberg - Sechs falsche AGB-Klauseln rechtfertigen einen Streitwert i.H.v. 15.000 Euro
Folgende sechs AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Landgerichts Bamberg als wettbewerbswidrig einzustufen:
1. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Lieferung, da wir
Transportschäden weitermelden müssen. Spätere Schadensmeldungen können
leider nicht mehr berücksichtigt werden."
2. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Anlieferung auf
Unversehrtheit. Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren vermerkt
werden und vom Spediteur gegengezeichnet werden, nur dann können wir
hierfür aufkommen. Spätere Meldungen können wir leider nicht
berücksichtigen."
3. "Sollte Ihre Beanstandung gerechtfertigt sein, übernehmen wir die
Kosten für die Ersatzlieferung der beanstandeten Teile oder Produkte.
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder
Schadensersatz aller Art sind ausgeschlossen."
4. "Liefermöglichkeit bleibt stets vorbehalten. Der Lieferant ist
überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder
Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde
Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend
machen kann."
5. "Vertragsänderungen und-ergänzungen: Diese bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden jeder Art bleiben unwirksam."
6. "Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Die
Lieferfristen gelten nur annährend. Nichteinhaltung derselben schließen
die Berechnung zur Setzung von Verzugsfristen, Verzugsstrafen usw. aus".


