Keine Mieterhöhung bei Wegfall der Renovierungspflicht
Mieter dürfen aufatmen: Der Vermieter kann nicht einfach die Miete erhöhen, wenn
er Sorge hat, auf den Schönheitsreparaturen sitzen zu bleiben. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am Mittwoch (Az. VIII ZR
181/07).
Ein Vermieter aus Düsseldorf hatte im Mietvertrag eine Klausel
zu Schönheitsreparaturen vereinbart, die aufgrund einer Änderung der
Rechtsprechung ungültig wurde. Weil er jedoch nicht selbst die Wohnung
renovieren wollte, bat er seinen Mieter, eine Ersatzvereinbarung zur Renovierung
zu unterzeichnen. Der weigerte sich und verwies auf die unwirksame Klausel.
Plan B: Miete rauf statt malern
Der Vermieter beschloss daraufhin,
die Miete zu erhöhen und forderte insgesamt 55,60 Euro im Monat mehr für die
76-Quadratmeter-Wohnung. Bislang kostete sie 389 Euro im Monat. Der Mieter war
bereit, 1,70 Euro mehr für die ortsübliche Miete im Monat zu zahlen, nicht aber
den Zuschlag fürs Streichen von knapp 54 Euro. Das Amtsgericht Düsseldorf sah
das anders und sprach dem Eigentümer den kompletten Zuschlag zu. Auch das
Landgericht Düsseldorf stand auf seiner Seite, kürzte aber den Zuschlag auf
15,20 Euro (umgerechnet 20 Cent je Quadratmeter und Monat).
Vermieter
haftet für Vertragsklauseln
Der BGH stellte jetzt klar: „Der
Vermieter ist nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu
verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der
Schönheitsreparaturen enthält.“ Er kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber
hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Verwendet der Vermieter eine
unwirksame Klausel, muss er für die Konsequenzen gerade stehen. Folge: Ist die
Klausel oder auch nur ein Teil davon unwirksam, bleibt er auf den
Renovierungskosten sitzen.
Die Entscheidung war bei Mietexperten erwartet
worden. „Es kann es nicht sein, dass der Vermieter einen unzulässigen
Vertragsteil aufsetzt und durch die Hintertür die Renovierungskosten auf den
Mieter umlegt“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Nach Angaben des
Mieterbundes stehen in mindestens 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame
Schönheitsreparaturklauseln – meist Regelungen mit starren Renovierungsfristen,
vorgegebenen Endrenovierungsverpflichtungen, verbindlichen Vorgaben zur
Farbauswahl, zur Ausführungsart von Renovierungen oder um unzulässige
Quotenabsprachen. „In all diesen Fällen gilt das Gesetz. Danach muss der Mieter
nicht renovieren, sondern der Vermieter“, erklärte Ropertz. Der bisherigen
Praxis vieler Vermieter und Wohnungsgesellschaften, Mieter dann aufzufordern,
einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und ihnen ansonsten eine
Mieterhöhung anzudrohen, habe der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel
vorgeschoben. „Mieter müssen keiner neuen Vertragsregelung zu
Schönheitsreparaturen zustimmen. Zuschläge auf die ortsübliche Miete sind
unzulässig“, erklärte der Experte. „Ist die Vereinbarung zu
Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam, muss der Mieter nicht renovieren
und er muss nichts zahlen.“
Mieter sollten jedoch berücksichtigen, dass der Vermieter unabhängig von Vertragsklauseln im Wege der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf.

