Keine Gebühr für Berufs-PC
Zwar könne der Kläger mit dem Computer Sendungen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige
dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Wenn der Computer in
Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe, werde er typischerweise nicht
genutzt, um Radio zu hören (Az.: 1 K 496/08.KO).
Das Verwaltungsgericht gab damit einem Rechtsanwalt Recht,
der in seiner Kanzlei einen Internet-Computer zu Schreib- und
Recherchearbeiten beruflich nutzt. Die GEZ hatte eine Rundfunkgebühr in
Höhe von monatlich 5,52 Euro verlangt. Das Gericht ließ die Berufung
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

